Pflegekassen-Zuschuss Treppenlift

Pflegekassen-Zuschuss für Treppenlift beträgt bis zu 4.180 € nach § 40 SGB XI. Konditionen, förderfähige Maßnahmen und Antragstellung erklärt.

Der Pflegekassen-Zuschuss für Treppenlifte und andere wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beträgt aktuell bis zu 4.180 € pro Maßnahme. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad ab Stufe 1. Bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt können bis zu 16.720 € Zuschuss zusammenkommen.

Konditionen im Überblick

Die wichtigsten Eckpunkte:

Kriterium Wert
Zuschuss pro Person Bis zu 4.180 €
Voraussetzung Pflegegrad ab 1
Maximalbetrag Haushalt 4 Personen × 4.180 € = 16.720 €
Rechtsgrundlage § 40 Abs. 4 SGB XI
Antrag Vor Auftragsvergabe

Förderfähige Maßnahmen

Wofür der Zuschuss verwendet werden kann:

  • Treppenlift aller Bauarten
  • Bodengleiche Dusche mit Sitz und Haltegriffen
  • Türverbreiterung für Rollator/Rollstuhl
  • Schwellenabbau und Rampen
  • Wohnungsanpassungen jeder Art

Der 4.180-€-Zuschuss der Pflegekasse ist kombinierbar mit der KfW-Förderung 455-B – zusammen reduziert sich die Investition für einen Treppenlift erheblich.

Nutzen und Anwendungsbereiche

Der Pflegekassen-Zuschuss ist sinnvoll bei:

  • Treppenlift-Anschaffung im eigenen Zuhause
  • Barrierereduzierender Umbau bei Pflegebedarf
  • Wohnungsanpassung nach Krankheit oder Unfall
  • Sanierung mit Fokus auf Mobilität

In Verbindung mit anerkanntem Pflegegrad und Antrag bei der Pflegekasse entsteht ein wirksamer Finanzierungsbaustein. Die Förderung sollte immer vor der Beauftragung beantragt werden.