Der Pflegekassen-Zuschuss für Treppenlifte und andere wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beträgt aktuell bis zu 4.180 € pro Maßnahme. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad ab Stufe 1. Bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt können bis zu 16.720 € Zuschuss zusammenkommen.
Konditionen im Überblick
Die wichtigsten Eckpunkte:
| Kriterium | Wert |
|---|---|
| Zuschuss pro Person | Bis zu 4.180 € |
| Voraussetzung | Pflegegrad ab 1 |
| Maximalbetrag Haushalt | 4 Personen × 4.180 € = 16.720 € |
| Rechtsgrundlage | § 40 Abs. 4 SGB XI |
| Antrag | Vor Auftragsvergabe |
Förderfähige Maßnahmen
Wofür der Zuschuss verwendet werden kann:
- Treppenlift aller Bauarten
- Bodengleiche Dusche mit Sitz und Haltegriffen
- Türverbreiterung für Rollator/Rollstuhl
- Schwellenabbau und Rampen
- Wohnungsanpassungen jeder Art
Der 4.180-€-Zuschuss der Pflegekasse ist kombinierbar mit der KfW-Förderung 455-B – zusammen reduziert sich die Investition für einen Treppenlift erheblich.
Nutzen und Anwendungsbereiche
Der Pflegekassen-Zuschuss ist sinnvoll bei:
- Treppenlift-Anschaffung im eigenen Zuhause
- Barrierereduzierender Umbau bei Pflegebedarf
- Wohnungsanpassung nach Krankheit oder Unfall
- Sanierung mit Fokus auf Mobilität
In Verbindung mit anerkanntem Pflegegrad und Antrag bei der Pflegekasse entsteht ein wirksamer Finanzierungsbaustein. Die Förderung sollte immer vor der Beauftragung beantragt werden.